ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
Firma Fleischmann GmbH & Co KG
Stand Februar 2025


Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und
Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte der Firma Fleischmann GmbH & Co.
KG (= Verwender). Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners
gelten nur, soweit sie vom Verwender ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Nebenabreden
und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verwenders. Dies
gilt auch für die Abänderung dieser Klausel selbst.
 

1. Auftragserteilung:
1.1 Der Umfang der beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen richtet sich ausschließlich nach dem
Inhalt der von uns angenommenen Bestellung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Bestätigungsschreiben des Vertragspartners verpflichten den Verwender nicht, auch wenn dieser
ihnen nicht widerspricht.

1.3 Bei Musterbestellungen können die gelieferten Artikel in Form, Farbausfall und qualitativen
Eigenschaften von der eigentlichen Produktionsware abweichen.

2. Preise:
2.1 Angebote sind freibleibend, berechnete Preise für Nachbestellungen unverbindlich.

2.2 Bei Bestellungen unter 1.000 Stück pro Artikel, Größe, Farbe, wird eine pauschale zusätzliche
Bearbeitungsgebühr von EUR 30 netto erhoben.

3. Lieferung:
3.1 Die Waren werden ab Werk geliefert und reisen in allen Fällen, auch bei porto- und frachtfreier
Lieferung, auf Gefahr des Bestellers, und zwar auch dann, wenn der vereinbarte Preis frei
Bestimmungsort oder Schiffsbord gilt.

3.2 Die angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten.

3.3 Der Verwender haftet auf Schadensersatz nur nach Maßgabe von Ziffer 6. dieser Bedingungen.

3.4 Die gelieferte Produktionsware entspricht den Qualitätsvereinbarungen die vorab mit den
jeweiligen Kunden vereinbart wurden. Die Qualitätsvereinbarung wird abgebildet in einem technischen
Brief, der vorab beim Verwender anzufordern ist.

3.5 Bei Produktionsware die im Anschluss nicht mehr veredelt wird (Schüttgut), wie beispielsweise
Ringe, Schieber, Haken sowie einfache Anhänger und Ornamente, ist eine Über- und Unterlieferung
von bis zu fünf Prozent der bestellten Warenmenge zu akzeptieren.
Ebenso ist bei Schüttgut eine Fehlerquote von bis zu drei Prozent defekter Artikel zu akzeptieren.

4. Mängelansprüche:
4.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für Unternehmer 12 Monate ab Lieferung.

4.2 Die Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.

4.3 Bei fristgerecht gerügten Mängeln leistet der Verwender nach seiner Wahl Mängelbeseitigung oder
Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Im Übrigen leistet der Verwender Gewähr im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus diesen AGB etwas anderes ergibt.

4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

4.5 Der Verwender haftet auf Schadensersatz nur nach Maßgabe von Ziffer 6. dieser Bedingungen.

4.6 Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern gibt der Verwender ohne eigene Verpflichtung
weiter.

4.7 Werden Artikel vom Vertragspartner mit Stoffen, Leder oder Kunststoffen zusammen verarbeitet,
übernimmt der Verwender keine Gewähr für evtl. Veränderung dieser Materialien, insbesondere nicht
bei Verwendung von reaktiv gefärbten Stoffen.

4.8 Die Lieferung von Artikeln aus Kunststoff erfolgt ohne Gewähr der Eignung für
Reinigungsbeständigkeit, Bruchfestigkeit, Farb- und Waschechtheit; es sei denn, eine entsprechende
Zusicherung wurde schriftlich auf Anfrage erteilt.

5. Zahlung:
5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Rechnungsbetrag für die Ware spätestens mit
Eingang der Ware beim Vertragspartner zur Zahlung fällig.

5.2 Skontoabzüge sind nur berechtigt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

5.3 Verzugszinsen werden in der gesetzlichen Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.4 Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.

5.5 Bei Bezahlung von Auslandskonten werden die anfallenden Kosten geteilt (SHA).

6. Haftung:
6.1 Der Verwender haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen
• wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
• für alle Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel,
• für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des
Verwenders, seiner Organe, Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und/oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen beruhen.

6.2 Der Verwender haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden,
soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Pflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf; in diesen Fällen ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.3 Soweit der Verwender bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder
Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf
dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der
Ware eintreten, haftet der Verwender allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens
ersichtlich von der Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

6.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Absätzen 6.1 bis 6.3 vorgesehen ist -
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden. Diese Begrenzung
gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der
Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

6.5 Soweit die Schadensersatzhaftung des Verwenders ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Organe, Angestellten,
Mitarbeiter, Vertreter und/oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

7. Eigentumsvorbehalt:
7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger Forderungen des
Verwenders, Eigentum des Verwenders.

7.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern, jedoch nur solange der Vertragspartner
gegenüber dem Verwender sich nicht mit irgendeiner Zahlung im Verzug befindet, sowie unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen.

7.3 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen ist unzulässig.

7.4 Durch Bearbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Vertragspartner nicht das Eigentum gemäß §
950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Vertragspartner für den Verwender
vorgenommen.
Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verwender nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet
wird, erwirbt der Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

7.5 Der Vertragspartner tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an
den Verwender ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.

7.6 Der Verwender wird die abgetretenen Forderungen, solange der Vertragspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Vertragspartner ist aber verpflichtet, dem
Verwender auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist
berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verwender keine andere
Anweisung gibt.

7.7 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verwenders
in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.8 Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um
25% übersteigt, wird der Verwender voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl frei geben.

7.9 Von Pfändungen ist der Verwender unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

7.10 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar
unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verwender eine Aufstellung über die
noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der
Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.

7.11 Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert
anzulegen.

8. Rücktrittsrecht des Verwenders:
Der Verwender ist zum Rücktritt von einzelnen oder laufenden Verträgen berechtigt, aber auch
berechtigt, Stundungsabreden sofort zu widerrufen, oder Vorauszahlungen zu verlangen, wenn
• sich herausstellt, dass der Vertragspartner ihm gegenüber falsche Angaben über seine
Kreditwürdigkeit gemacht hat.
• dem Verwender über den Vertragspartner eine negative Auskunft eines
Wirtschaftsauskunftsdiensts vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Vertragspartner
seinen Verpflichtungen nicht nachkommt bzw. dass die wirtschaftliche Existenz akut gefährdet
ist.
• der Vertragspartner sich dem Verwender gegenüber vertragswidrig verhalten hat.
• die Leistung des Verwenders infolge höherer Gewalt, Streik oder Naturkatastrophen
unmöglich bzw. es erkennbar wird, dass infolge obiger Umstände eine zugesicherte Lieferfrist
nicht eingehalten werden kann.

9. Vertrauliche Behandlung von Unterlagen und Informationen des Verwenders
Der Vertragspartner hat die ihm vom Verwender oder für den Verwender durch Dritte überlassene
Nennunterlagen und Informationen, sofern diese nicht öffentlich zugänglich oder allgemein bekannt
sind, vertraulich zu behandeln. Diese Unterlagen und Informationen dürfen ohne Zustimmung des
Verwenders weder vervielfältigt, veröffentlicht noch sonst Dritten zugänglich gemacht werden.

10. Gerichtsstand, Anwendbares Recht:
10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist
Kaufbeuren. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

10.2 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verwender
und Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das deutsche Internationale Privatrecht und das Einheitliche Kaufrecht aufgrund internationaler
Kaufrechtsübereinkommen, insbesondere die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge (Haager Kaufrechtsabkommen)
sowie das UN-Kaufrechts-Übereinkommen finden keine Anwendung.

11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung
tritt eine solche wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt. Diese Regelung gilt entsprechend für Vertragslücken.

Kaufbeuren im Februar 2025
Firma Fleischmann GmbH & Co. KG